Die nach dem Verkauf der Liegenschaft in W. zurückerstatteten WEF-Bezüge seien vorehelich angespart worden und unterlägen daher nicht der hälftigen Teilung. Er beantragt, der Rechnungsfehler sei zu korrigieren (Berufungsantwort S. 1). 2.2. 2.2.1. Zwar hat der Kläger nicht explizit Anschlussberufung erhoben, doch ist seine Eingabe im Hinblick darauf, dass es sich um eine Laieneingabe handelt und unter Berücksichtigung der beim Vorsorgeausgleich geltenden Of- fizial- und Untersuchungsmaxime als Anschlussberufung entgegenzunehmen.