Hingegen beantragt er die Korrektur des von seiner Freizügigkeitseinrichtung zu überweisenden Betrags an die Freizügigkeitseinrichtung der Beklagten. Gemäss Aufstellung der I. vom 8. Juli 2021 habe sein Guthaben zum Scheidungszeitpunkt Fr. 163'989.50 und bei Eheschliessung am 16. Juni 2017 Fr. 124'536.80 betragen, sich der Zuwachs während der Ehe somit auf Fr. 39'452.70 belaufen. Der von der Vorinstanz für die Beklagte auf Fr. 62'591.38 festgelegte, von seiner Vorsorgeeinrichtung zu überweisende Betrag sei somit nicht korrekt. Die nach dem Verkauf der Liegenschaft in W. zurückerstatteten WEF-Bezüge seien vorehelich angespart worden und unterlägen daher nicht der hälftigen Teilung.