für unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diese weiteren «Anträge» sind offensichtlich die Folge eines von der Beklagten frei und unüberlegt zusammengestellten Potpourris aus verschiedenen früheren Rechtsschriften. Darauf kann mit Ausnahme des prozessualen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten werden. 1.2.3. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Beklagten abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. - 10 -