Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz für E. eingesetzten Beiständin scheint die Beklagte mit der Einsetzung einer Beiständin zum Wiederaufbau des Kontaktes zwischen E. und dem Kläger nicht einverstanden zu sein (Berufung E. 4.1). Der von der Beklagten – zumindest sinngemäss – gestellte Antrag, dass stattdessen die Abklärung der psychischen Verfassung des Klägers und die Einsetzung eines entsprechenden Spezialisten für den Kläger erfolgen solle, geht jedoch offensichtlich an der Sache vorbei, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.