Die Vorinstanz hat fundiert begründet, weshalb die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten dient. Damit setzt sich die Beklagte nicht weiter auseinander, sondern behauptet einfach das Gegenteil. Die Berufung der Beklagten ist somit abzuweisen, soweit in diesem Punkt überhaupt eine genügende Begründung vorliegt.