Kontakt zwischen den Parteien zurückzuführen gewesen. Daher seien Erziehungsfragen gar nie diskutiert worden. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die Parteien dann die Absicht bekundet, den Kontakt in Bezug auf den gemeinsamen Sohn wiederaufzunehmen und hätten übereinstimmende Anträge gestellt. Da die Vorinstanz keine Umstände sah, die auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohl bei gemeinsamer elterlichen Sorge hindeuten würden, beliess sie die elterliche Sorge über E. beiden Parteien (vorinstanzliches Urteil E.2.2.3). Die Vorinstanz hat fundiert begründet, weshalb die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten dient.