Insoweit die Beklagte Ausführungen zur elterlichen Sorge macht und unter Hinweis auf das angeblich fehlende Interesse des Klägers an der Betreuung von E. (Berufung E. 4.1) – zumindest sinngemäss – die alleinige elterliche Sorge zu beantragen scheint, so verhält sie sich widersprüchlich. Die Vorinstanz hat die elterliche Sorge über den Sohn E. beiden Elternteilen belassen. Unterschiedliche diesbezügliche Anträge der Parteien vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seien vornehmlich auf den spärlichen -9-