1.2. 1.2.1. Die Eingabe der Beklagten vom 14. November 2022 enthält zwar einen Abschnitt «Rechtsbegehren». Diese genügen den Anforderungen an eine Berufung aber offensichtlich nicht. Mithin kann sich die Beklagte nicht darauf beschränken, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zu erheben, wie sie dies in Ziff. 1 der Rechtsbegehren kundtut; vielmehr sind Anträge in der Sache zu stellen. Das hat sie nicht getan. Es stellt sich jedoch -8- die Frage, ob sich aus der Berufungsschrift der Beklagten zumindest sinngemäss ergibt, was sie will.