Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern, und zwar auch dann, wenn in einem Verfahren die Offizialmaxime gilt (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Zu beachten ist jedoch, dass Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist deshalb einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2).