1. 1.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Berufung muss hervorgehen, dass und weshalb der Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll, weshalb in der Berufung Rechtsbegehren zu stellen sind (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern, und zwar auch dann, wenn in einem Verfahren die Offizialmaxime gilt (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5).