3. Der Beklagte [recte: Kläger] sei zu verpflichten, der Klägerin [recte: Beklagten] im Verfahren ZDI.2022.1/bt einen vorläufigen Parteikostenvorschuss von CHF 5000.00 zu bezahlen. 1. [recte: 4.] Eventuell sei der Beklagten die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Parteivertreter zu gewähren. 2. [recte: 5.] U.K.u.Ef. 3.2. Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Berufungsantwort) beantragte der Kläger sinngemäss die Abweisung der Berufung sowie die Korrektur der Aufteilung seines Vorsorgeguthabens. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: