13. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit seinem Vorschuss von Fr. 3'600.00 verrechnet, so dass ihm noch Fr. 1'600.00 aus der Gerichtskasse zu ersetzen sind. Der Anteil der Beklagten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 14. 14.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.