10.2. Die Freizügigkeitsstiftung der I., [Adresse], wird gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Konto Nr. bbb den Betrag von Fr. 62'591.38 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 10. Februar 2020 (Stichtag Einreichung Scheidungsklage) auf das Konto Nr. aaa der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der J. (IBAN ccc) zu überweisen. 11. Es wird festgestellt, dass die Parteien infolge Gütertrennung güterrechtlich auseinandergesetzt sind mit Ausnahme von allfällig offenen Unterhaltszahlungen und Parteientschädigungen. -6-