Neue Unterhaltsbeiträge (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 104.8 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 10. 10.1. Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistung der anderen Partei.