6.4. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohns E. mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gedeckt ist. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 737.50 ab 1. April 2023 bis und mit 31. Juli 2027 8. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: