Fr. 1'050.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) abzüglich allfälliger Kinderrenten, die E. nach der Pensionierung des Klägers ausbezahlt erhält ab 1. August 2033 bis zur Volljährigkeit -4- 6.2. Absolviert der Sohn in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Beklagte zu leisten, bis der Sohn eine andere Zahlstelle bezeichnet. 6.3. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden.