Ferienregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 hiernach. 3.2. Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahme wird das Familiengericht Zofingen betraut. 4. Verläuft der Beziehungsaufbau zwischen E. und seinem Vater erfolgreich und erstattet der ernannte Beistand dem Gericht entsprechend Bericht (vgl. Dispositiv-Ziff. 3.1), wird der Kläger berechtigt erklärt, den Sohn E. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und 3 Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln Kläger und Beklagte unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen.