1. In Gutheissung der Klage wird die am tt.mm.2017 vor dem Zivilstandsamt D. geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über den Sohn E., geb. tt.mm.2017, wird den Parteien über die Scheidung hinaus gemeinsam belassen. Der Sohn wird unter die Obhut der Beklagten gestellt.