1. B. und A. haben am tt.mm.2017 vor dem Zivilstandsamt D. geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn E., geboren am tt.mm.2017, hervorgegangen. 2. 2.1. Mit Eheschutzentscheid SF.2018.3 vom 23. Oktober 2018 regelte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen bzw. auf Berufung des Klägers hin das Obergericht mit Urteil ZSU.2019.51 vom 18. Juni 2019 das Getrenntleben der Parteien. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_585/2019 vom 3. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Klägers nicht ein. 2.2. Am 10. Februar 2020 reichte der Kläger die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Baden ein. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden fällte am 10. Oktober 2022 folgendes Urteil: