Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.59 (OF.2020.37) Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, geboren am tt.mm.1968, von Rüfenach, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1987, von der Slowakei, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B. und A. haben am tt.mm.2017 vor dem Zivilstandsamt D. geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn E., geboren am tt.mm.2017, hervorgegangen. 2. 2.1. Mit Eheschutzentscheid SF.2018.3 vom 23. Oktober 2018 regelte der Prä- sident des Bezirksgerichts Zofingen bzw. auf Berufung des Klägers hin das Obergericht mit Urteil ZSU.2019.51 vom 18. Juni 2019 das Getrenntleben der Parteien. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_585/2019 vom 3. Sep- tember 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Klägers nicht ein. 2.2. Am 10. Februar 2020 reichte der Kläger die Scheidungsklage beim Bezirks- gericht Baden ein. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden fällte am 10. Oktober 2022 fol- gendes Urteil: 1. In Gutheissung der Klage wird die am tt.mm.2017 vor dem Zivilstandsamt D. geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über den Sohn E., geb. tt.mm.2017, wird den Parteien über die Schei- dung hinaus gemeinsam belassen. Der Sohn wird unter die Obhut der Beklagten gestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger zustimmen muss, falls die Beklagte den Aufenthaltsort des Kinds ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufent- haltsorts auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat. -3- 3. 3.1. Für das Kind E., geboren am tt.mm.2017, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - E. bei familiären, schulischen und persönlichen Problemen zu beraten und zu unterstützen sowie ihm und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; - den Kontakt zwischen E. und seinem Vater schrittweise aufzubauen und zu begleiten sowie die Eltern in der Koordination der Besuche zu beraten und zu unterstützen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen; - dem Gericht zu gegebener Zeit Bericht zu erstatten zur Beziehungsentwicklung zwischen E. und seinem Vater hinsichtlich der Aufnahme der Besuchs- und Ferienregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 hiernach. 3.2. Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahme wird das Familiengericht Zofingen betraut. 4. Verläuft der Beziehungsaufbau zwischen E. und seinem Vater erfolgreich und erstattet der ernannte Beistand dem Gericht entsprechend Bericht (vgl. Dispositiv-Ziff. 3.1), wird der Kläger berechtigt erklärt, den Sohn E. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und 3 Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln Kläger und Be- klagte unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen. 5. Die Erziehungsgutschriften für den Sohn E. werden inskünftig gesamthaft der Beklagten angerechnet. 6. 6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt des Sohns E. ab Rechtskraft der Scheidung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 707.00 bis und mit 31. März 2023 Fr. 1'915.00 (davon Fr. 870.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2023 bis und mit 31. Juli 2027 Fr. 2'274.00 (davon Fr. 1'050.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2027 bis und mit 31. Juli 2029 Fr. 1'278.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2029 bis und mit 31. Juli 2033 Fr. 1'050.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) abzüglich allfälliger Kinderrenten, die E. nach der Pensionierung des Klägers ausbezahlt erhält ab 1. August 2033 bis zur Volljährigkeit -4- 6.2. Absolviert der Sohn in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Be- klagte zu leisten, bis der Sohn eine andere Zahlstelle bezeichnet. 6.3. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. 6.4. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohns E. mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gedeckt ist. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vor- schüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 737.50 ab 1. April 2023 bis und mit 31. Juli 2027 8. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: ab Rechtskraft Scheidung bis und mit 31. März 2023: - monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'357.00 - monatliches Nettoeinkommen Beklagte (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 1'800.00 - monatliches Nettoeinkommen E. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'610.00 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 1'690.00 - monatlicher Notbedarf E.: Fr. 970.00 - ab 1. April 2023: - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 7'000.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Beklagte (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 2'000.00 - monatliches Nettoeinkommen E. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'160.00 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 2'690.00 - monatlicher Notbedarf E.: Fr. 970.00 ab 1. August 2027: - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 7'000.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Beklagte (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 2'000.00 - monatliches Nettoeinkommen E. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'160.00 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 2'900.00 - monatlicher Notbedarf E.: Fr. 1'049.00 -5- ab 1. August 2029: - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 7'000.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Beklagte (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'200.00 - monatliches Nettoeinkommen E. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'160.00 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 3'026.00 - monatlicher Notbedarf E.: Fr. 1'103.00 ab 1. August 2033: - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Kläger (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 7'000.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Beklagte (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'000.00 - monatliches Nettoeinkommen E. (inkl. Familienzulage): Fr. 250.00 - monatlicher Notbedarf Kläger: Fr. 3'160.00 - monatlicher Notbedarf Beklagte: Fr. 3'110.00 - monatlicher Notbedarf E.: Fr. 950.00 9. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 104.8 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand August 2022; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, gemäss dem Index-stand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 104.8 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 10. 10.1. Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistung der anderen Partei. 10.2. Die Freizügigkeitsstiftung der I., [Adresse], wird gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Konto Nr. bbb den Betrag von Fr. 62'591.38 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 10. Februar 2020 (Stichtag Einreichung Scheidungsklage) auf das Konto Nr. aaa der Beklagten bei der Freizügigkeits- stiftung der J. (IBAN ccc) zu überweisen. 11. Es wird festgestellt, dass die Parteien infolge Gütertrennung güterrechtlich auseinanderge- setzt sind mit Ausnahme von allfällig offenen Unterhaltszahlungen und Parteientschädi- gungen. -6- 12. 12.1. Der Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger wird abgewiesen. 12.2. Der Eventualantrag der Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und MLaw Muriel Ego-Sevinc, Rechtsanwältin, [Adresse], zu ihrer unentgelt- lichen Rechtsvertreterin bestimmt. 13. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auf- erlegt. Der Anteil des Klägers wird mit seinem Vorschuss von Fr. 3'600.00 verrechnet, so dass ihm noch Fr. 1'600.00 aus der Gerichtskasse zu ersetzen sind. Der Anteil der Beklag- ten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 14. 14.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14.2. Die nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgrund separater Verfügung vorzu- nehmende Honorarauszahlung an die unentgeltliche Vertreterin der Beklagten steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 3. 3.1. Mit als Berufung bezeichneter Eingabe vom 14. November 2022 stellte die anwaltlich nicht mehr vertretene Beklagte folgende Anträge: 1. Berufung gegen das Urteil des Präsidiums des Familiengerichts Baden OF.2020.37/hu 2. Die Klägerin [recte: Beklagte] hat ihren Wohnsitz in T., die Beklagte [recte: der Kläger] in U., daher ist in diesem Rechtsstreit das Obergericht in Aarau sachlich und zuständig. 3. Der Beklagte [recte: Kläger] sei zu verpflichten, der Klägerin [recte: Beklagten] im Verfah- ren ZDI.2022.1/bt einen vorläufigen Parteikostenvorschuss von CHF 5000.00 zu bezahlen. 1. [recte: 4.] Eventuell sei der Beklagten die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Parteivertreter zu gewähren. 2. [recte: 5.] U.K.u.Ef. 3.2. Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Berufungsantwort) beantragte der Kläger sinngemäss die Abweisung der Berufung sowie die Korrektur der Aufteilung seines Vorsorgeguthabens. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Berufung muss hervorge- hen, dass und weshalb der Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll, weshalb in der Be- rufung Rechtsbegehren zu stellen sind (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können. Auf Geld- zahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern, und zwar auch dann, wenn in einem Verfahren die Offizialmaxime gilt (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Zu beachten ist jedoch, dass Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind. Auf eine Berufung mit formell mangel- haften Rechtsbegehren ist deshalb einzutreten, wenn sich aus der Begrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu bezif- fernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2). Die rechtsgenügend gestellten Berufungsbegehren sind zu begründen. Begehren ohne Begründung werden genauso wenig geprüft wie eine Begründung, die weder in einem erkennbaren Zusammenhang mit einem Begehren steht noch sachlich die Gutheissung der Berufung recht- fertigt. Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Das Obergericht als Berufungsgericht hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Mithin ist das Obergericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese nicht mehr vortragen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.2. 1.2.1. Die Eingabe der Beklagten vom 14. November 2022 enthält zwar einen Abschnitt «Rechtsbegehren». Diese genügen den Anforderungen an eine Berufung aber offensichtlich nicht. Mithin kann sich die Beklagte nicht da- rauf beschränken, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zu erhe- ben, wie sie dies in Ziff. 1 der Rechtsbegehren kundtut; vielmehr sind An- träge in der Sache zu stellen. Das hat sie nicht getan. Es stellt sich jedoch -8- die Frage, ob sich aus der Berufungsschrift der Beklagten zumindest sinn- gemäss ergibt, was sie will. Soweit dies den teilweise unverständlichen Ausführungen der Beklagten entnommen werden kann (Berufung Ziffer 3 und 5 ff.), scheint sie zum ei- nen mit dem nachehelichen Unterhalt und der vorinstanzlichen Unterhalts- berechnung nicht einverstanden zu sein. Sie fasst aber lediglich fragmen- tarisch die vorinstanzlichen Erwägungen zusammen, macht – teilweise an der Sache vorbei – theoretische Ausführungen und kritisiert die Urteilsbe- gründung, ohne jedoch konkrete oder sinngemässe Anträge zu stellen. Teilweise hält sie die seit der Trennung der Parteien entstandene Prozess- geschichte fest und kritisiert das generelle Verhalten sowie das Prozess- gebaren des Klägers. Sie begnügt sich aber, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und der Vorinstanz Rechtsverletzungen vorzuwerfen, soweit diese in den Würdigungen von ihrer Sichtweise abweicht. Den Ausführun- gen der Beklagten mangelt es an Klarheit. Auch begnügt sie sich damit, als Beweisofferten auf die bereits ergangenen Entscheide hinzuweisen. Es ist aber nicht Aufgabe des Obergerichts sämtliche Eheschutz- und Eheschei- dungsakten auf ihre Behauptungen hin zu durchsuchen und herauszufin- den, was sie wohl gemeint haben könnte und ob diese Behauptungen auch entsprechend belegt sind. Die Berufung gegen den von der Vorinstanz fest- gelegten nachehelichen Unterhalt genügt den materiellen Anforderungen nicht, denn aus ihrer Berufungsschrift ergibt sich nicht einmal sinngemäss, welchen nachehelichen Unterhalt sie für welchen Zeitraum haben möchte. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen der Beklagten zum Kindes- unterhalt und zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und Berechnungen. Auch hier macht die Beklagte wiederum theoretische Aus- führungen allgemeiner Art und kritisiert das vorinstanzliche Urteil, ohne je- doch konkrete Anträge zu stellen. Sie hält – soweit verständlich – fest, dass Kinder aus erster und zweiter Ehe einen Anspruch auf Gleichbehandlung und minderjährige Kinder Vorrang vor erwachsenen Kinder hätten. Sie be- schränkt sich dann aber wiederum auf die allgemeine Feststellung, dass E. den gleichen Anspruch auf Unterhalt habe, der seinen Bedürfnissen, seiner Lebenssituation und seinem Niveau entspreche, durch Pflege und Erzie- hung einerseits und Barzahlungen andererseits (Berufung E. 4). Wiederum ergibt sich aus ihrer Berufungsschrift aber nicht einmal sinngemäss, welche Kinderunterhaltsbeiträge sie für welchen Zeitraum haben möchte. Insoweit die Beklagte Ausführungen zur elterlichen Sorge macht und unter Hinweis auf das angeblich fehlende Interesse des Klägers an der Betreu- ung von E. (Berufung E. 4.1) – zumindest sinngemäss – die alleinige elter- liche Sorge zu beantragen scheint, so verhält sie sich widersprüchlich. Die Vorinstanz hat die elterliche Sorge über den Sohn E. beiden Elternteilen belassen. Unterschiedliche diesbezügliche Anträge der Parteien vor der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung seien vornehmlich auf den spärlichen -9- Kontakt zwischen den Parteien zurückzuführen gewesen. Daher seien Er- ziehungsfragen gar nie diskutiert worden. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die Parteien dann die Absicht bekundet, den Kontakt in Bezug auf den gemeinsamen Sohn wiederaufzunehmen und hätten übereinstimmende Anträge gestellt. Da die Vorinstanz keine Um- stände sah, die auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohl bei gemeinsa- mer elterlichen Sorge hindeuten würden, beliess sie die elterliche Sorge über E. beiden Parteien (vorinstanzliches Urteil E.2.2.3). Die Vorinstanz hat fundiert begründet, weshalb die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindes- wohl am besten dient. Damit setzt sich die Beklagte nicht weiter auseinan- der, sondern behauptet einfach das Gegenteil. Die Berufung der Beklagten ist somit abzuweisen, soweit in diesem Punkt überhaupt eine genügende Begründung vorliegt. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz für E. eingesetzten Beistän- din scheint die Beklagte mit der Einsetzung einer Beiständin zum Wieder- aufbau des Kontaktes zwischen E. und dem Kläger nicht einverstanden zu sein (Berufung E. 4.1). Der von der Beklagten – zumindest sinngemäss – gestellte Antrag, dass stattdessen die Abklärung der psychischen Verfas- sung des Klägers und die Einsetzung eines entsprechenden Spezialisten für den Kläger erfolgen solle, geht jedoch offensichtlich an der Sache vor- bei, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einge- treten werden kann. 1.2.2. Die weiteren im Abschnitt «Rechtsbegehren» aufgeführten Punkte enthal- ten eine Aussage zum Wohnsitz der Parteien (Ziff. 2), einen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in einem anderen Verfahren (Ziff. 3), einen im Eventualstandpunkt gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung «des Unterzeichneten als Parteivertreter», obwohl die Berufung alleine, d.h. ohne Parteivertreter, eingereicht worden ist, sowie abschliessend die Abkürzung «U.K.u.Ef.» für unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diese weiteren «Anträge» sind offensichtlich die Folge eines von der Beklagten frei und unüberlegt zusammengestellten Potpourris aus verschiedenen früheren Rechtsschriften. Darauf kann mit Ausnahme des prozessualen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten werden. 1.2.3. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Beklagten abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. - 10 - 2. 2.1. Der Kläger beschränkt sich in seiner Berufungsantwort auf die Bestreitung sämtlicher Ausführungen der Beklagten und macht keine weiteren Ausfüh- rungen zu den von der Beklagten aufgeworfenen Themen. Hingegen beantragt er die Korrektur des von seiner Freizügigkeitseinrich- tung zu überweisenden Betrags an die Freizügigkeitseinrichtung der Be- klagten. Gemäss Aufstellung der I. vom 8. Juli 2021 habe sein Guthaben zum Scheidungszeitpunkt Fr. 163'989.50 und bei Eheschliessung am 16. Juni 2017 Fr. 124'536.80 betragen, sich der Zuwachs während der Ehe so- mit auf Fr. 39'452.70 belaufen. Der von der Vorinstanz für die Beklagte auf Fr. 62'591.38 festgelegte, von seiner Vorsorgeeinrichtung zu überweisende Betrag sei somit nicht korrekt. Die nach dem Verkauf der Liegenschaft in W. zurückerstatteten WEF-Bezüge seien vorehelich angespart worden und unterlägen daher nicht der hälftigen Teilung. Er beantragt, der Rechnungs- fehler sei zu korrigieren (Berufungsantwort S. 1). 2.2. 2.2.1. Zwar hat der Kläger nicht explizit Anschlussberufung erhoben, doch ist seine Eingabe im Hinblick darauf, dass es sich um eine Laieneingabe han- delt und unter Berücksichtigung der beim Vorsorgeausgleich geltenden Of- fizial- und Untersuchungsmaxime als Anschlussberufung entgegenzuneh- men. 2.2.2. Die Vorinstanz hat ihre Berechnung auf die vom Kläger eingereichten Schreiben abgestützt; zum einen auf das Schreiben vom 15. Juli 2019 der L., in welchem die Austrittsleistung bei Heirat (verzinst) mit Fr. 38'762.55 und ein WEF-Vorbezug per 3. November 2014 über Fr. 106'179.00 festge- halten werden; zum anderen auf die Durchführbarkeitsbestätigung vom 18. Mai 2021 der Freizügigkeitsstiftung der I., welches ein Guthaben per 10. Februar 2020 von Fr. 163'989.50 (Seite 1/4) ausweist. Das Freizügigkeits- guthaben per Heirat sei unbekannt, ebenso ein allfälliger früherer Einkauf in eine frühere Vorsorgeeinrichtung (Seite 3/4). Von dieser Bestätigung wurden nur zwei von vier Seiten eingereicht, nämlich die Seite 1 und 3. Die nunmehr im Berufungsverfahren eingereichte Durchführbarkeitsbestä- tigung der Freizügigkeitsstiftung der I. vom 8. Juli 2021, welche gemäss Betreffzeile die Durchführbarkeitsbestätigung vom 18. Mai 2021 ersetzt, scheint in den vorinstanzlichen Akten – soweit ersichtlich – nicht vorhanden zu sein. Jedenfalls wurde sie nicht berücksichtigt. Diese neuere Durchführ- barkeitsbestätigung weist ein Guthaben per 10. Februar 2020 von Fr. 163'989.50 aus (Seite 1/4), beziffert dann aber die Freizügigkeitsleistung bei Heirat gemäss Mitteilung der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung auf Fr. - 11 - 124'536.80 und hält fest, dass kein Guthaben im Rahmen der Wohneigen- tumsförderung vorbezogen worden sei (Seite 2/4). Von dieser Bestätigung wurden alle 4 Seiten eingereicht. Werden diese beiden Bestätigungen verglichen, fällt auf, dass von der Be- stätigung vom 18. Mai 2021 lediglich 2 von 4 Seiten im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind. Weiter kann festgestellt werden, dass das von der L. genannte Freizügigkeitsguthaben per Heirat nicht dem in der Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der I. vom 8. Juli 2021 genannten entspricht. Ausserdem nennt die L. einen WEF-Vorbezug. Die Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der I. hält hin- gegen fest, dass kein Vorbezug erfolgt sei. Zusätzlich bringt der Kläger vor, dass ihm ein vorehelicher WEF-Vorbezug bei Verkauf der Liegenschaft wieder zurückbezahlt worden sei. Weil dieser Vorbezug aber vorehelich sei, sei er nicht zu teilen. Ein solcher Geldfluss kann den Verfahrensakten nicht entnommen werden. Aus dem Ganzen erhellt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf unvoll- ständige Akten abgestützt und den für die Festlegung des auszugleichen- den Vorsorgeanspruchs massgebenden Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Den Verfahrensakten können die notwendigen Grundlagen nicht entnommen werden, um über den Anspruch schlüssig befinden zu können. Die Sache ist zwecks Einholung entsprechender Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird anschliessend – nach Einholung der notwendigen Informationen – über den Anspruch neu zu befinden ha- ben. In diesem Sinne ist der klägerische Antrag gutzuheissen. 3. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden kann. Die Anschlussberufung des Klägers ist gutzuheis- sen. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Gerichtskosten der un- terliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung der Beklagten muss als von Anfang an offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihr Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem obsiegenden, jedoch anwaltlich nicht vertretenen Kläger nicht zuzusprechen, zumal er im obergerichtlichen Ver- fahren keine Entschädigung beantragt und damit auch keinen begründeten Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend gemacht hat (Art. 105 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers wird der vorinstanzli- che Entscheid hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des auszugleichen- den Vorsorgeanspruches aufgehoben und an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur Neufestlegung des auszugleichenden Vorsorgeanspruches zurückgewiesen. 3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden der Beklag- ten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert