3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 13'646.50 wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'715.00 verrechnet und ist zusammen mit den auf das obergerichtliche Berufungsverfahren entfallenden Parteientschädigungen von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)