Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 3.1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen.