Wie sich aber ihr konkreter Bedarf während der Ehe zusammengesetzt hat und über welche weiteren Mittel sie damals verfügt hat, legt sie nicht dar. Im Ergebnis kommt die Beklagte damit ihrer Behauptungs- und Substanzierungslast nicht nach, weshalb sich ihre Berufung im Unterhaltspunkt als unbegründet erweist und somit abzuweisen ist.