4.4.3. Grundsätzlich ist der Beklagten zuzustimmen, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Bestimmung des gebührenden Unterhalts fehlerhaft ist (vgl. Berufung S. 7). Insoweit die Vorinstanz den Bedarf der Beklagten zunächst anhand der Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 auf Fr. 6'700.00 festsetzt, einzelne Bedarfspositionen daraufhin aber an aktuelle Verhältnisse anpasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.6.3), hat sie verkannt, dass sich der gebührende Unterhalt nicht durch die aktuellen Lebensverhältnisse der Beklagten, sondern durch den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard bemisst. Allerdings legt die Beklagte, die mit ihrer Berufung eine Erhöhung des nachehelichen