Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich die von den Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten, welche sich namentlich in der Führung zweier Haushalte und im Vorsorgeunterhalt äussern können (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5 in fine, nicht publiziert in BGE 147 III 293). Unabhängig davon, welche Berechnungsmethode angewendet - 17 - wird, bildet der in der Ehe zuletzt gelebte Standard das Maximum dessen, was nachehelich noch gebührend sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4).