4.4. 4.4.1. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung einzelne Positionen der von der Vorinstanz vorgenommenen einstufig-konkreten Bedarfsberechnung. Wie im Folgenden noch zu sehen sein wird, kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. 4.4.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).