4.3. Dass die Vorinstanz die einstufig-konkrete Methode angewendet hat, wird von den Parteien nicht beanstandet. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.5.3 f.), die konkreten Umstände sowie die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es sich grundsätzlich nicht rechtfertigt, den vorinstanzlichen Entscheid ohne entsprechende Beanstandungen der Parteien einzig der Methode wegen aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.3 in fine), hat es damit vorliegend sein Bewenden.