4.2. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung (S. 2), der Kläger sei zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten jedes Monats, folgende Unterhaltsbeitrage zu bezahlen: Fr. 8'737.00 ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2023 (Phase 1); Fr. 6'777.00 ab 1. Juli 2023 bis Ende Februar 2025 (Phase 2); Fr. 7'063.00 ab 1. März 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers im Juni 2032 (Phase 3). Der Kläger beantragt in seiner Berufungsantwort (S. 2), die Berufung sei in diesem Punkt abzuweisen. - 16 -