Sodann hat sie nach der sogenannten einstufigen Methode der Beklagten nachehelichen Unterhalt abgestuft für zwei Phasen (Phase 1 bis 30. Juni 2023; Phase 2 von 1. Juli 2023 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter) errechnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.5).