4. Nachehelicher Unterhalt 4.1. Die Vorinstanz hat in Anbetracht dessen, dass die [1992 geschlossene] Ehe der Parteien bis zur Trennung im Jahr 2016 fast 24 Jahre gedauert hatte, aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind und die Parteien nach dem Modell der Hausgattenehe gelebt hatten, eine lebensprägende Ehe bejaht, was von den Parteien auch nicht bestritten worden ist (für den Kläger vgl. Klage, act. 73; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.3.3). Sodann hat sie nach der sogenannten einstufigen Methode der Beklagten nachehelichen Unterhalt abgestuft für zwei Phasen (Phase 1 bis 30. Juni 2023;