Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten in Bezug auf die vorzunehmende Verkehrswertschätzung der klägerischen Aktien der LX._____AG als begründet. Da die Vorinstanz auf den Steuerwert der vorgenannten Aktien abgestellt hat, ohne das von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig beantragte Gutachten einzuholen, rechtfertigt sich zur Wahrung des Instanzenzugs die Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung des Güterrechts an die Vorinstanz (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).