der Duplik sowie im Beweismittelverzeichnis auch formell als Beweisantrag aufzuführen, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte einen (rechtzeitigen) Beweisantrag bezüglich der Einholung einer Verkehrswertschätzung gestellt hat. Es verlangt schliesslich weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass ein Beweisantrag in einer Rechtsschrift auch formell als solcher zu bezeichnen ist. Unbesehen dieses Umstands hat die Vorinstanz alsdann auf den Steuerwert der klägerischen Aktien abgestellt, ohne sich mit dem von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig gestellten Beweisantrag auseinanderzusetzen.