3.6.5. Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort (act. 120) und sodann in ihrer Duplik beantragt, es sei auf den Verkehrswert der klägerischen Aktien abzustellen und – falls dieser nicht bekannt sei – ein Gutachten darüber erstellen zu lassen (act. 188). Auch wenn es die Beklagte in der Folge versäumt hat, das von ihr beantragte Gutachten im Anschluss an ihre Ausführungen in - 15 -