__ AG» bezeichnet. Es wäre überspitzt formalistisch, würde auf die Rüge der Beklagten mangels Existenz einer «L._____ AG» im Schweizerischen Handelsregister nicht eingegangen werden, zumal es doch auf der Hand liegt, dass die Beklagte die Aktien der «LX._____AG» gemeint hat und die Beteiligung des Klägers an der «LX._____ AG» im Übrigen auch unbestritten ist. Das Vorbringen des Klägers ist somit unbegründet.