3.6.4. Insoweit der Kläger geltend macht, die Rüge der Beklagten sei schon deshalb nicht zu hören, weil er nachweislich nicht an der «L._____ AG» – welche gar nicht existiere –, sondern an der «LX._____ AG» beteiligt sei (vgl. Berufungsantwort S. 4 f.), ist ihm nicht zu folgen. Die streitgegenständlichen Aktien des Klägers wurden im vorinstanzlichen Verfahren sowohl von den Parteien – insbesondere auch vom Kläger selbst (vgl. Klagebeilage 11; vgl. Anschlussberufungsantwort S. 3) – als auch von der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.6.2) als Aktien der «L._____ AG» bezeichnet.