3.6.3. Findet – wie gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung – die Verhandlungsmaxime Anwendung, so haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beweismittel dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.