von nicht börsenkotierten Aktien – wie dies vorliegend auf die L._____ AG- Aktien zutreffe – sei basierend auf dem inneren Wert des Unternehmens festzustellen, mithin nach dem damit vermittelten Anteil am Unternehmen, weshalb eine Bewertung des Unternehmens unerlässlich sein dürfte. Mangels anderweitiger Belege sei für die Bewertung der Aktien des Klägers schliesslich von der Bewertung des Kantonalen Steueramts vom 14. Juli 2020 (Klagebeilage 23) auszugehen, in welcher von einem Bruttowert pro Aktie von Fr. 2'553.00 (Steuerwert per 31. Dezember 2017), entsprechend für 25 Aktien von Fr. 63'825.00, ausgegangen werde. - 14 -