3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat der Errungenschaft des Klägers 25 Aktien der L._____ AG zum Steuerwert von Fr. 63'825.00 zugeordnet. In E. 3.5.6.2 des angefochtenen Entscheids hat sie ausgeführt, der Kläger habe die Aktien gemäss Aktienkaufvertrag vom 31. Januar 2007 zu einem Preis von Fr. 375'000.00 erworben (vgl. Klageantwortbeilage 40). Das Gesetz verlange in Art. 211 ZGB, dass zur güterrechtlichen Auseinandersetzung die Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert einzusetzen seien. Der Verkehrswert sei nicht identisch mit dem steuerlichen Wert eines Vermögensgegenstandes, auch wenn der steuerliche Wert unter Umständen als Hilfsmittel zu seiner Bestimmung herangezogen werden könne. Der Wert