3.5.3. Dass die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 37'922.00 als Eigengut der Beklagten berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, war es der Kläger selbst, welcher ein voreheliches Vermögen der Beklagten in Höhe von Fr. 37'922.00 behauptet hat (vgl. act. 88; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1). Eine «bedinge Tatsachenbehauptung» – wie der Kläger geltend macht – existiert im Zivilprozessrecht nicht. Insoweit die Beklagte die Tatsachenbehauptung des Klägers alsdann nicht bestritten hat, kann diese dem Entscheid unmittelbar zugrunde gelegt werden (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).