3.5.2. Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung (S. 16) geltend, die Vorinstanz habe der Beklagten zu Unrecht Fr. 37'922.00 als Eigengut - 13 - angerechnet. Er habe diesen Betrag ausdrücklich unter dem Vorbehalt anerkannt, dass die Beklagte im Gegenzug ein eingebrachtes Guthaben des Klägers von Fr. 124'296.00 anerkenne, was die Beklagte nicht gemacht habe. Die bedingte Anerkennung der Fr. 37'922.00 durch den Kläger sei damit dahingefallen. Die Beklagte hält demgegenüber am angefochtenen Entscheid fest (vgl. Anschlussberufungsantwort S. 8).