3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten voreheliches Vermögen in Höhe von Fr. 37'922.00 als Eigengut angerechnet. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die vorehelichen Mittel der Beklagten von Fr. 37'922.00 seien zwar nicht belegt, vom Kläger jedoch ausdrücklich anerkannt und in einer von ihm selbst erstellten Berechnungstabelle (act. 88 f.; 141 f.; vgl. Klagebeilage 12) aufgeführt worden, weshalb dieser Betrag im Sinne der Dispositionsmaxime als Eigengut der Beklagten zu berücksichtigen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1).