Beim mit Verkehrswertgutachten der M._____AG vom 8. Juli 2021 ermittelten Verkehrswert der Stockwerkeigentumswohnung in Höhe von Fr. 1'050'000.00, auf welchen die Vorinstanz abgestellt hat, handelt es sich um den sog. «(Brutto)-Verkehrswert» vor Abzug der bei der Veräusserung anfallenden Gebühren, Abgaben und Steuerlasten. Zwar ist dem Kläger grundsätzlich zuzustimmen, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Nettoverkehrswert massgeblich ist und latente Lasten deshalb prinzipiell zu berücksichtigen sind, dies jedoch in Anbetracht der vorstehenden rechtlichen Ausführungen nur dann, wenn über den Betrag der latenten Lasten hinaus auch etwa deren Realisie-