E. 3.4.4). 3.4.5. Beim mit Verkehrswertgutachten der M._____AG vom 8. Juli 2021 ermittelten Verkehrswert der Stockwerkeigentumswohnung in Höhe von Fr. 1'050'000.00, auf welchen die Vorinstanz abgestellt hat, handelt es sich um den sog. «(Brutto)-Verkehrswert» vor Abzug der bei der Veräusserung anfallenden Gebühren, Abgaben und Steuerlasten.