auf die das Gericht die latente Belastung eines Vermögensgegenstandes bewertet, zählen nicht nur die Wahrscheinlichkeit, dass sich das abgabepflichtige Ereignis verwirklicht, und die konkret ermittelten Einflussgrössen, anhand derer die Abgabe im Einzelfall berechnet wird, sondern auch die entsprechenden Vorschriften über den Gegenstand, die Bemessung und die Berechnung der fraglichen Abgabe. Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Kalkulation potenziell anfallender Steuern und Kausalabgaben somit nicht der Rechtsanwendung, sondern dem Sachverhalt zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021