Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es nicht, latente Lasten nur betragsgemäss zu behaupten. Auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit ist näher darzulegen, zumal dann, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung keinen sachenrechtlichen Übergang des Eigentums bewirkt (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3). Zu welchem Wert öffentliche Abgaben, die sich erst künftig realisieren könnten, als latente Lasten bei der Bewertung eines Vermögensgegenstandes in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind, ist eine Frage der Rechtsanwendung.