3.4.4. Bei der Berechnung der güterrechtlichen Forderungen ist der «Nettoverkehrswert» massgebend. Aus diesem Grund sind diejenigen Lasten und Steuern vom Bruttoverkehrswert abzuziehen, die bei einem tatsächlichen Verkauf des Vermögensgegenstandes entstünden, wie beispielsweise Handänderungsgebühren und Grundstückgewinnsteuern (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.3 und E. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es nicht, latente Lasten nur betragsgemäss zu behaupten.