Er habe damit auch sinngemäss ausgeführt, dass die Wohnung dereinst einmal verkauft werde (beispielsweise per Pensionierung oder sogar demnächst, nämlich bei einem allfälligen Zusammenzug – wie aktuell diskutiert – mit seiner neuen Partnerin) und die Steuerlast tatsächlich anfalle, was umso klarer sei, weil im Aargau selbst bei jahrzehntelanger Haltedauer eine Steuer erhoben werde. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Praxis sei diese latente Last, wie sie aktuell anfallen würde, zumindest zur Hälfte zu berücksichtigen, weshalb er einen Abzug von zumindest Fr. 50'000.00 verlange und die Wohnung in S._____ somit mit einem Nettowert von höchstens Fr. 490'000.00 anzurechnen sei.