Er habe vorinstanzlich dargelegt, dass auf dieser Liegenschaft bei einem Verkehrswert von Fr. 1'050'000.00 und einer 6-jährigen Besitzdauer eine latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 100'00.00 (30 %) auflaste, welche beim Anrechnungswert zu berücksichtigen sei. Er habe damit auch sinngemäss ausgeführt, dass die Wohnung dereinst einmal verkauft werde (beispielsweise per Pensionierung oder sogar demnächst, nämlich bei einem allfälligen Zusammenzug – wie aktuell diskutiert – mit seiner neuen Partnerin) und die Steuerlast tatsächlich anfalle, was umso klarer sei, weil im Aargau selbst bei jahrzehntelanger Haltedauer eine Steuer erhoben werde.