3.4.3. In seiner Anschlussberufung (S. 15) moniert der Kläger, die Vorinstanz habe die Grundstückgewinnsteuern zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Er habe vorinstanzlich dargelegt, dass auf dieser Liegenschaft bei einem Verkehrswert von Fr. 1'050'000.00 und einer 6-jährigen Besitzdauer eine latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 100'00.00 (30 %) auflaste, welche beim Anrechnungswert zu berücksichtigen sei.