3.4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass latente Grundstückgewinnsteuern zwar durchaus zu berücksichtigen wären, der Kläger es allerdings gänzlich unterlassen habe, dem Gericht darzulegen, wie seine Absichten bezüglich seiner Eigentumswohnung aussehen würden bzw. welche Gedanken er sich etwa mit Blick auf seine Pensionierung oder einen allfälligen Zusammenzug mit seiner Partnerin (an einem anderen Ort) gemacht habe. Jedenfalls könne es nicht angehen und unter der hinsichtlich des Güterrechts geltenden Verhandlungsmaxime nicht genügen, einfach die aktuelle - 11 -